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AÜG Reform

Was bei der Vertragswahl zu beachten ist.

 

Durch die AÜG-Reform sind bei der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber (Entleiher) und -nehmer (Verleiher) einige neue Regelungen zu beachten.

Was sich für Sie ändert, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Im Vertrag müssen sich Entleiher  und Verleiher  entscheiden, ob es sich um einen echten Werk–bzw. Dienstvertrag handelt oder um Arbeitnehmerüberlassung.

Wählt man den Werk- bzw. Dienstvertrag muss dieser nicht nur so bezeichnet, sondern auch als echter Werk- bzw. Dienstvertrag gelebt werden. Sonst droht die Gefahr, dass wegen des Vorliegens “verdeckter” Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber (= Entleiher) nach §§ 9, 10 AÜG begründet wird.
Auch Geldbußen drohen.

WERK- UND DIENSTVERTRÄGE

  • Zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk- und Dienstvertrag muss sauber unterschieden werden.


  • Gerne beraten wir Sie bei der korrekten Auslegung des Vertrags.

ANSPRUCH AUF EQUAL PAY

  • Leiharbeitnehmer haben nach 9 Monaten Beschäftigungsdauer Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie ein Arbeitnehmer des Entleihers.

  • Neben dem Bruttogrundgehalt betrifft dies auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen.

  • Gültigkeit: Dieses Gesetz greift ab dem 01. Januar 2018.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

  • Vertragsbezeichnung IST Arbeitnehmerüberlassung.

  • Der Entleiher ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer weißungsbefugt (Siehe Bild). Die Person des Leiharbeitnehmers muss vor der Überlassung konkretisiert werden. Wird diese aufgrund von z.B. Krankheit ausgetauscht muss auch der neue Leiharbeitnehmer konkretisiert werden. Die Konkretisierung erfolgt durch namentliche Benennung der überlassenen Person (Leiharbeitnehmer) im Überlassungsvertrag oder nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG unter Bezugnahme auf diesen Vertrag in einer gesonderten Dokumentation (= Liste). Ist der Leiharbeitnehmer arbeitsvertraglich NICHT als Leiharbeiter eingestellt worden darf er nur bei Kurzarbeit/ Kündigungsgefahr für eine Dauer von max. 12 Monaten entliehen werden. Der Entleiher sollte sich durch Haftungsfreistellung gegenüber dem Verleiher absichern falls dieser Fehler bbei der Konkretisierung durchführt.


  • Alle Details zum neuen Gesetz und zur Abgrenzung zwischen  - ANÜ, Dienstvertrag und Werksvertrag - finden sie hier:

  • Merkblatt zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und selbständigen Dienstverträgen sowie anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

 

 

Wir unterstützen Sie selbstverständlich bei der Vertragsauslegung !!


ARBEITNEHMERBEZOGENE ÜBERLASSUNGS­HÖCHSTDAUER

  • Ein Leiharbeitnehmer darf höchstens 18 Monate bei demselben Entleiher beschäftigt sein.
  • Danach kann derselbe Mitarbeiter für mindestens 3 Monate nicht bei derselben juristischen Person in Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden.
  • Achtung: Auch etwaige Vorbeschäftigungszeiten über andere Dienstleister sind zu berücksichtigen.
  • Gültigkeit: Gezählt wird ab dem 1. April 2017, Beschäftigungsdauern aus vorangegangenen Einsätzen werden nicht angerechnet.

  • WAS BEDEUTET DIE GESETZESÄNDERUNG FÜR SIE?

    • Bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten Überlassungshöchstdauer kommt automatisch ein Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher zustande.
    • Ein Arbeitsverhältnis entsteht auch, wenn ein Scheinwerkvertrag nachgewiesen wird. Es findet also eine Risikoverschiebung durch den Gesetzgeber zu Ihren Ungunsten statt.

  • Unterschied Dienstvertrag zu AÜG Vertrag
 

Hier finden Sie Massnahmen und Richtlingen zum Schutz vor verdeckter ANÜ bei Dienstleistungsverträgen
       
 

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Andreas Maier Unternehmensberatung GmbH
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72365 Ratshausen
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Mobil: 0151 4646 1758

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