ANDREAS MAIER UNTERNEHMENSBERATUNG GmbH
Was bei der Vertragswahl zu beachten ist.
Durch die
AÜG-Reform sind bei der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber
(Entleiher) und -nehmer (Verleiher) einige neue Regelungen zu
beachten.
Was sich für
Sie ändert, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Im Vertrag müssen sich Entleiher und Verleiher
entscheiden, ob es sich um einen echten
Werk–bzw. Dienstvertrag handelt
oder um Arbeitnehmerüberlassung.
Wählt man den Werk- bzw. Dienstvertrag muss dieser nicht nur so
bezeichnet, sondern auch als echter Werk- bzw. Dienstvertrag gelebt
werden. Sonst droht die Gefahr, dass wegen des Vorliegens
“verdeckter” Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis
zum Auftraggeber (=
Entleiher) nach §§ 9, 10 AÜG begründet wird.
Zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werk- und Dienstvertrag
muss sauber unterschieden werden.
Leiharbeitnehmer haben nach 9 Monaten Beschäftigungsdauer
Anspruch auf dasselbe Arbeitsentgelt wie ein Arbeitnehmer des
Entleihers. Neben dem Bruttogrundgehalt betrifft dies auch Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen. Gültigkeit: Dieses Gesetz greift ab dem 01. Januar 2018.
Vertragsbezeichnung IST Arbeitnehmerüberlassung.
Der Entleiher ist gegenüber dem Leiharbeitnehmer
weißungsbefugt (Siehe Bild). Die Person des
Leiharbeitnehmers muss vor der Überlassung konkretisiert werden.
Wird diese aufgrund von z.B. Krankheit ausgetauscht muss auch
der neue Leiharbeitnehmer konkretisiert werden.
Die Konkretisierung erfolgt durch namentliche Benennung der
überlassenen Person (Leiharbeitnehmer)
im Überlassungsvertrag oder nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG unter
Bezugnahme auf diesen Vertrag in einer gesonderten Dokumentation
(= Liste). Ist der
Leiharbeitnehmer arbeitsvertraglich NICHT als Leiharbeiter
eingestellt worden darf er nur bei Kurzarbeit/ Kündigungsgefahr
für eine Dauer von max. 12 Monaten entliehen werden.
Der Entleiher sollte sich durch Haftungsfreistellung
gegenüber dem Verleiher absichern falls dieser Fehler bbei der
Konkretisierung durchführt.
Wir
unterstützen Sie selbstverständlich bei der
Vertragsauslegung !!
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AÜG Reform
Auch Geldbußen drohen.
WERK- UND DIENSTVERTRÄGE
Gerne beraten wir Sie bei
der korrekten Auslegung des Vertrags.
ANSPRUCH AUF EQUAL PAY
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Alle Details zum neuen Gesetz
und zur Abgrenzung zwischen - ANÜ, Dienstvertrag und
Werksvertrag - finden sie hier:
ARBEITNEHMERBEZOGENE ÜBERLASSUNGSHÖCHSTDAUER
WAS BEDEUTET DIE GESETZESÄNDERUNG FÜR SIE?
Hier finden Sie Massnahmen und Richtlingen zum Schutz vor verdeckter
ANÜ bei Dienstleistungsverträgen
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